| Wir über uns |
LBV Starnberg |
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Was wir wollen |
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| Kulturerbe - Um wie viel ärmer wäre Bayern ohne die Wieskirche, das Kloster Benediktbeuern oder das Marienmünster von Dießen. Und so, wie wohl niemand auf die Idee käme, die Wieskirche verfallen zu lassen, so sollten auch manche Moore, Röhrichte, Trockenrasen und Teile unserer Seen erhalten werden. | |
| Naturerbe
- Der
LBV versteht sich längst nicht mehr als ein einseitiger "Vogel"schutzverband.
Er hat sich in den letzten dreißig Jahren zum größten bayerischen
Artenschutzverband (60.000 Mitglieder) entwickelt; er hat erkannt, dass der Erhalt
der Arten - ob Tiere oder Pflanzen - den Erhalt auch ihrer Lebensräume
mit der ihnen naturgemäßen Dynamik zur Voraussetzung hat; der aber auch weiß,
dass damit nicht nur die materiellen Lebensgrundlagen des Menschen -
Wasser, Luft, genetische Vielfalt - , sondern auch seine emotionalen
Lebensgrundlagen bewahrt werden. |
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| Der
"Vogelschutz" lehrt wie kaum ein anderes Spezialgebiet des
Naturschutzes, dass der Schutz der Arten lokales Handeln im Kontext
Kontinente weiter Verantwortung bedeutet: Der Sterntaucher, die sommers in Mittelschweden, Karelien oder Westrussland brütet, ist winters auf die eisfreien, großen Voralpenseen mit ihrem klaren Wasser und ihrem naturnahen Fischbestand angewiesen - auf Gedeih und Verderb. Umgekehrt sind "unsere" Flussseeschwalben, deren Junge im Juni auf dem Nistfloß bei St. Heinrich schlüpfen, anschließend auf dem Weg nach Südafrika. |
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| Alleine schon der Vogelzug lehrt die Bedeutung von "Trittsteinbiotopen" in deren weltweiten Verbund: hier kann man "Global denken, lokal handeln" wörtlich nehmen. | |
| Ziel der Kreisgruppe Starnberg des LBV ist es, „mit Sachverstand und Augenmaß“ den Naturschutz voran zu bringen, ein verträgliches Mit- und Nebeneinander von Natur und Nutzung möglichst in „Kooperation und Konsens“ mit den Beteiligten zu ermöglichen. Der LBV will nicht den Menschen aus der Natur „hinausschützen“, muss aber die Rechte der Natur vertreten - etwa durch räumliche und/oder zeitliche Zonierung, in Einzelfällen aber auch durch die Beendigung bestimmter Nutzungen. | |
| Grundlage bilden das Bayerische und das Bundes-Naturschutzgesetz, aber auch die
Rechtsetzungen der EU (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) und internationale
Vereinbarungen (Berner Abkommen) und Konventionen (Ramsar-Konvention). |
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Horst Guckelsberger , Vorsitzender |
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