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Satzung des Landesbundes für
Vogelschutz in Bayern e.V. - Verband für Arten- und
Biotopschutz - LBV -
Genehmigt vom Amtsgericht Schwabach, Zweigstelle Hilpoltstein.
Eingetragen im Vereinsregister Nr. 103 am 03.02.2005
Hinweis:
Alle in dieser Satzung verwendeten Personen Bezeichnungen gelten
gleichermaßen für Frauen und Männer. |
§ 1 Name und
Sitz |
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Der Landesbund für Vogelschutz in
Bayern e.V., Verband für Arten- und Biotopschutz (LBV), hat seinen Sitz in
Hilpoltstein und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Sein
Tätigkeitsgebiet umfasst in erster Linie das Gebiet des Freistaates
Bayern. Er wirkt darüber hinaus auf nationaler und internationaler Ebene
bei der Lösung überregionaler Naturschutzaufgaben mit. |
§ 2 Zweck und
Aufgaben |
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1. Zweck des Landesbundes für
Vogelschutz in Bayern e.V. ist der umfassende Schutz der Natur,
insbesondere die Förderung des Arten- und Biotopschutzes.
2.
Die
Aufgaben und Ziele des LBV sind insbesondere:
a) Bewahrung und
Verbesserung natürlicher und naturnaher Lebensräume sowie Erhaltung,
Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen der freilebenden
Tier- und Pflanzenarten, b) Förderung ressourcenschonenden,
umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens zum Wohle des
Menschen, der biologischen Vielfalt und der natürlichen Umwelt, c)
Mitwirkung an der Umsetzung der völkerrechtlichen Vereinbarung zum Schutz
der biologischen Vielfalt (Biodiversitätskonvention), d) Förderung und
Durchführung von Forschungsvorhaben im Bereich des Natur- und
Umweltschutzes, e) Entwicklung umweltethischer Maßstäbe unter
besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes, f) Förderung des Natur-
und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungs- und Erziehungsbereich.
Dies kann durch die Erwachsenen- und Jugendbildung, öffentliche
Veranstaltungen für alle Gesellschafts- und Altersgruppen,
Lehrerfortbildung und den Betrieb eines Kindergartens geschehen, g)
Medien- und Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Natur- und
Umweltschutzes, h) Einwirkung auf die Gesetzgebung, öffentliche
Entscheidungsträger sowie gesellschaftlich relevante Gruppen und
Organisationen im Sinne des Verbandszwecks, i) Mitwirkung bei
öffentlichen Planungen, die die Belange des Natur- und Umweltschutzes
berühren.
3. Der LBV unterhält enge Verbindungen zu Organisationen
und Stellen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
4.
Der LBV
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
5. Der LBV ist überparteilich und überkonfessionell. Er
bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur
Bayerischen Verfassung. |
§
3 Mitgliedschaft |
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1. Die Mitglieder des LBV sind
ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder. Mitglieder können natürliche
oder juristische Personen sein. 2. Die Aufnahme in den LBV ist
schriftlich bei der Kreis-, Orts-, oder Jugendgruppe oder beim Vorstand
(Geschäftsstellen) zu beantragen. Die Mitgliedschaft wird mit Erhalt der
Mitgliedskarte erworben. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann nur
durch den Vorstand ausgesprochen werden. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
3.
Personen,
die sich um den LBV oder seine Bestrebungen besonders verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag von LBV-Kreisgruppen von der
Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei und stimmberechtigt. Im übrigen gilt für Ehrungen die
LBV-Ehrenordnung.
4. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen
Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, im
übrigen durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (Geschäftsstellen) erklärt
werden. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist zu
entrichten.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
nach Anhörung der zuständigen LBV-Kreisgruppe mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere
bei a) grobem Verstoß gegen Zweck und Aufgaben des LBV,
b) grobem
Verstoß gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Verbandsorgane, c)
schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des LBV.
Dem
Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung
des Vorstandes ist innerhalb von 2 Wochen Beschwerde zum Schiedsgericht
zulässig. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ruht die
Mitgliedschaft.
Nicht-Zahlung des Beitrages führt nach zweimaliger
Mahnung automatisch zum Ausschluss. In der Mahnung ist auf den drohenden
Ausschluss hinzuweisen.
6. Der Mindestmitgliedsbeitrag wird durch
die Delegiertenversammlung beschlossen. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Das Beitragsjahr beginnt mit dem 1. Tag des Beitrittsmonats
und endet am letzten Tag des Monats, der dem Beitrittsmonat
vorangeht. |
§
4 Finanzen |
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1. Die Mittel zur Erfüllung der
Aufgaben des LBV werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden,
Zuschüsse und sonstige Zuwendungen. Hinzu kommen Arbeitsleistungen jeder
Art.
Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Verbandes, es sei denn, es ist im Rahmen von Projektarbeiten
mit der Landesgeschäftsstelle vertraglich vereinbart. Auslagen können nach
Vorgabe des Vorstandes in nachgewiesener Höhe erstattet werden. Ein
weitergehender Anspruch der Mitglieder auf Erstattung von Beiträgen und
sonstigen Leistungen besteht nicht. Jede Tätigkeit im LBV, ausgenommen die
der Angestellten, ist ehrenamtlich.
Eine hauptamtliche Tätigkeit
des Vorsitzenden gegen Vergütung ist zulässig, sofern die
Delegiertenversammlung dem bei der Wahl oder während der Amtsperiode
zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt jeweils nur für eine bzw. die
restliche Amtszeit.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
3. Für das Kassen- und
Rechnungswesen ist der Schatzmeister zuständig. Er hat den Kassenbericht
auf der Grundlage der jeweils gültigen Haushalts- und Kassenordnung
gegenüber dem Vorstand und der Delegiertenversammlung zu erstellen und zu
erläutern.
4. Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei
mit der Rechnungsprüfung beauftragte Personen, die auf Wunsch des
Vorstandes das Kassenwesen von Untergliederungen prüfen können. Jede
Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Nach Prüfung der Jahresrechnung durch die
Kassenprüfer soll ein unabhängiges Wirtschaftsprüfungsunternehmen die
jeweilige Jahresrechnung prüfen. |
§
5 Organe |
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1. Organe des LBV
sind: a) die Delegiertenversammlung b) der Vorstand
c) der
Beirat d) die Kreisgruppen e) die Naturschutzjugend im
LBV
Die Ausübung von Ämtern geschieht ehrenamtlich und ist
Mitgliedern vorbehalten. |
§ 6 Die
Delegiertenversammlung |
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1. Der Delegiertenversammlung
gehören an: a) Die Mitglieder des Vorstandes b)
die Mitglieder des
wissenschaftlichen Beirates c) die ersten Vorsitzenden der
Kreisgruppen d) die ersten stellvertretenden Vorsitzenden der
Kreisgruppen e) je volle 300 Mitglieder einer Kreisgruppe ein weiterer
gewählter Vertreter f) die Mitglieder des Vorstandes der
Naturschutzjugend im LBV g) der Vorsitzende und stellvertretende
Vorsitzende des Förderkreises der Naturschutzjugend im LBV
e.V.
Jedes Mitglied der Delegiertenversammlung hat eine Stimme und
muss zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein.
Hat die Kreisgruppe
Ersatzdelegierte gewählt, so können diese im Verhinderungsfall anstelle
der gewählten Delegierten gemäß 1.c), d) und e) an der
Delegiertenversammlung teilnehmen.
2. Die Delegiertenversammlung
ist das oberste Organ des LBV, sie ist zuständig für: a) Die
Grundlinien der Tätigkeit des LBV b) die Wahl des Vorstandes gemäß §
7 c) die Wahl des wissenschaftlichen Beirates gemäß § 8
d) die Wahl
von zwei Kassenprüfern und einem stellvertretenden Kassenprüfer für die
Dauer von 4 Jahren e) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes, einschließlich des Rechnungsprüfungsberichts f)
die
Entlastung des Vorstandes g) die Festlegung der Höhe des
Mindest-Mitgliedsbeitrages h) Satzungsänderungen i) Ernennung von
Ehrenmitgliedern j) den Erlass einer Haushalts- und Kassenordnung
k) die Entgegennahme eines durch den Vorstand erstellten
Haushalts-Voranschlages für das jeweils kommende Haushaltsjahr, der 3
Wochen zuvor den Delegierten zuzuleiten ist l) die Auflösung des
LBV m) sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand, der Beirat, die
Kreisgruppen oder die Landesjugendleitung vorlegen
3.
Die
Delegiertenversammlung findet einmal jährlich statt und ist vom Vorstand
mit einer Frist von 6 Wochen schriftlich mit Angabe einer vorläufigen
Tagesordnung einzuberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Den
Zeitpunkt der Delegiertenversammlung teilt der Vorstand den Kreisgruppen
bis Ende Februar des Geschäftsjahres mit.
4. Eine außerordentliche
Delegiertenversammlung ist binnen einer Frist von 8 Wochen einzuberufen,
wenn dies die Mehrheit der Vorstands- und Beiratsmitglieder oder ein
Viertel der Mitglieder der Delegiertenversammlung oder tausend
Verbandsmitglieder schriftlich verlangen.
5. Anträge zur
Tagesordnung müssen 8 Wochen vor der Delegiertenversammlung und Anträge
zur Satzungsänderung bis zum 30. Juni eines Jahres bei der
Landesgeschäftsstelle eingereicht werden.
6. Die
Delegiertenversammlung bestimmt die Reihenfolge der Behandlung der Anträge
aufgrund des vorbereitenden Vorschlages des Vorstandes. Zur
Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit mindestens eines Drittels der in
der Anwesenheitsliste eingetragenen stimmberechtigten Delegierten
erforderlich.
7. Mitglieder des LBV können an der
Delegiertenversammlung als Zuhörer teilnehmen. Gäste können zugelassen
werden. |
§
7 Vorstand |
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1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem
Schatzmeister d) dem Schriftführer e) 3 weiteren
Vorstandsmitgliedern f) dem Landesjugendleiter bzw. in Vertretung auf
Weisung des Landesjugendleiters dem stellvertretenden Landesjugendleiter
kraft Satzung
2. Der Vorstand, mit Ausnahme des von der
Jugendvertreterversammlung gewählten Landesjugendleiters, wird von der
Delegiertenversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt so
lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
3.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mit einer
Frist von wenigstens 2 Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung
einberufen. Näheres bestimmt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand der
Delegiertenversammlung vorlegt.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung
der Geschäfte sowie die Ausführung der von der Delegiertenversammlung
gesamten Beschlüsse. Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse, die zur
Führung der laufenden Geschäfte notwendig sind, auf einen Geschäftsführer
übertragen. Außerdem kann der Vorstand für bestimmte Aufgaben und zur
Beratung der Organe themenbezogen Einzelpersonen beauftragen und
Arbeitskreise einsetzen.
5. Der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende sind Vertreter des Verbandes im Sinne des §
26 BGB und haben das Alleinvertretungsrecht, der stellvertretende
Vorsitzende im Innenverhältnis jedoch nur nach vorheriger Absprache mit
dem Vorsitzenden oder wenn dieser verhindert ist.
6.
Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so findet eine Nachwahl
bei der nächsten Delegiertenversammlung statt.
7.
In Fällen, in
denen eine Kreisgruppe ihren satzungsmäßigen Aufgaben nicht nachkommen
kann, kann der Vorstand Versammlungen von LBV- Kreis- oder Ortsgruppen
einberufen und leiten.
8. Ein ehemaliger langjähriger Vorsitzender
kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung zum Ehrenvorsitzenden des
LBV ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende des LBV wird zu den ordentlichen
Sitzungen des Vorstandes eingeladen. |
§ 8
Wissenschaftlicher Beirat |
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1. Der Beirat berät den Vorstand
in den wichtigen, vorrangig fachlichen Angelegenheiten des LBV. Der Beirat
kann selbst oder auf Wunsch des Vorstandes zusammentreten.
2.
Der
Beirat besteht aus 10 von der Delegiertenversammlung auf 4 Jahre zu
wählenden Mitgliedern, sowie aus 4 Ersatz-Beiratsmitgliedern, die
entsprechend der Anzahl der Stimmen bei Ausscheiden eines
Beiratsmitgliedes nachrücken. Der Beirat wählt aus seiner Mitte für
jeweils 4 Jahre einen Sprecher.
3. Der Beirat wird vom Sprecher des
Beirates oder vom Vorsitzenden des LBV mit einer Frist von wenigstens 2
Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Beirat
ist einzuberufen, wenn dies die Mehrheit seiner Mitglieder oder die
Mehrheit der Vorstandsmitglieder schriftlich verlangen.
4.
Sitzungen sollen mindestens zweimal im Kalenderjahr stattfinden.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sollen zu Beiratssitzungen eingeladen werden
und haben dort beratende Stimme.
6. Der Sprecher des Beirates wird
zu den ordentlichen Sitzungen des Vorstandes eingeladen und hat dort
beratende Stimme. |
§ 9 Die
Kreisgruppen |
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1. Die Mitglieder eines
Landkreises unter Einschluss der kreisfreien Städte sollen zu Kreisgruppen
zusammengeschlossen werden. Über die Gründung, Änderung und Auflösung von
Kreisgruppen entscheidet der Vorstand. Die Kreisgruppen sind rechtlich
unselbständig und unterliegen der LBV-Satzung.
2.
Die Kreisgruppen
haben die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und den
Geschäftsstellen für die satzungsmäßigen Zwecke des LBV in der
Öffentlichkeit zu werben, insbesondere durch Veranstaltungen, Exkursionen,
Mitgliederwerbung und sonstige Öffentlichkeitsarbeit. Sie befassen sich
mit örtlichen Problemen des Arten- und Biotopschutzes und leisten
praktische Naturschutzarbeit. Ihre besondere Aufmerksamkeit gilt der
Umwelterziehung von Kindern und der Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit der
Naturschutzjugend im LBV.
3. Die Mitglieder der Kreisgruppen wählen
in einer Kreisgruppenversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 4
Jahren einen Vorstand, der aus folgenden Mitgliedern besteht: a)
einem
Kreisgruppenvorsitzenden b) bis zu zwei stellvertretenden
Kreisgruppenvorsitzenden c) einem Schatzmeister d)
einem
Schriftführer e) einem Jugendbeauftragten f)
den jeweiligen
Ortsgruppenvorsitzenden des Landkreises kraft Amtes g) bis zu 5
weiteren Beisitzern h) dem von der Kreisjugendversammlung der
Naturschutzjugend gewählten Kreisjugendleiter, sofern vorhanden
Die
Personen c) bis h) können gleichzeitig als Delegierte gewählt
werden.
Der Kreisgruppenvorstand leitet die Geschäfte der
Kreisgruppe gemäß Vorgabe des Landesverbandes. Der Vorstand der
Kreisgruppe bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist.
4. Die Kreisgruppen wählen für die Dauer der Amtszeit des neu
zu wählenden Vorstandes 2 Kassenprüfer. Sie haben die Aufgabe, gemäß der
Haushalts- und Kassenordnung des LBV die Konten und Jahresabrechnungen der
Kreisgruppe einschließlich der Jahresabrechnungen der Ortsgruppen zu
prüfen. Als Kassenprüfer können alle Mitglieder der Kreisgruppe ab 18
Jahren gewählt werden, einschließlich der Delegierten, sofern diese kein
Vorstandsamt innehaben. Die Kassenprüfer erstellen nach Prüfung ein
entsprechendes Prüfprotokoll, das der Landesgeschäftsstelle zusammen mit
der Jahresabrechnung übersandt wird. Sind einzelne Gruppen nicht in der
Lage, Kassenprüfer zu wählen, so wird die Kasse für diesen Zeitraum von
der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle bzw. von der Landesgeschäftsstelle
geprüft.
5. An den Versammlungen der Kreisgruppen nehmen Mitglieder
des LBV gemäß § 9 Absatz 1 teil. Jedes Mitglied hat bei Beschlüssen und
Wahlen eine Stimme und muss zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein.
Gäste können zugelassen werden, sie haben keine
Stimmberechtigung.
6. Der Kreisgruppenvorstand soll mindestens
viermal im Jahr zusammentreten. Die Einladung hat wenigstens 2 Wochen
vorher schriftlich mit der entsprechenden Tagesordnung zu erfolgen. Der
Kreisgruppenvorstand beschließt über die in seinen Zuständigkeitsbereich
fallenden Fragen, insbesondere über die Anträge zur
Delegiertenversammlung. Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll
soll der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle übersandt werden.
7.
Der
Kreisgruppenvorstand beruft regelmäßig Mitgliederversammlungen der
Kreisgruppe ein. Einmal im Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt.
Sie wird vom Kreisgruppenvorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Bekanntmachung in der
örtlichen Tagespresse oder durch unmittelbare schriftliche Einladung
einberufen. In der Jahreshauptversammlung berichtet der
Kreisgruppenvorsitzende oder sein Stellvertreter über alle die Kreisgruppe
berührenden Angelegenheiten. Der Kreisgruppenvorstand nimmt Anregungen und
Vorschläge aus der Kreisgruppe entgegen. Zu den Jahreshauptversammlungen
ist der Leiter der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle
einzuladen.
8. Eine außerordentliche Kreisgruppenversammlung ist
vom Kreisgruppenvorsitzenden oder im Verhinderungs- bzw. Weigerungsfall
von dessen Stellvertreter einzuberufen, wenn dies die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder der Kreisgruppe oder mindestens 10 % der Mitglieder
der Kreisgruppe schriftlich verlangen. |
§
10 Ortsgruppen |
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1. Innerhalb von Kreisgruppen
können Ortsgruppen gegründet werden. Über die Gründung von Ortsgruppen
entscheidet der Landesvorstand im Einvernehmen mit der
Kreisgruppe.
Die Vorstandschaft der Ortsgruppe besteht aus: a)
einem Ortsgruppenvorsitzenden b) einem Stellvertreter
c) einem
Schatzmeister d) einem Schriftführer e) nach Möglichkeit einem
Jugendbeauftragten f) den Kinder- bzw. Jugendgruppenleitern, sofern
entsprechende Gruppen bestehen
2. Die Ortsgruppe besteht aus
Mitgliedern des LBV, die im Bereich der jeweiligen Ortsgruppe ihren
Hauptwohnsitz haben.
3. Die Ortsgruppen sind rechtlich
unselbständig und unterstehen der LBV-Satzung sowie den Beschlüssen der
jeweiligen LBV-Kreisgruppe.
4. Über Beschlüsse der Ortsgruppe ist
der Kreisgruppenvorsitzende zeitnah zu informieren.
5.
Die
Kassenabrechnung der Ortsgruppe für das vorausgegangene Wirtschaftsjahr
ist bis zum 31. Januar eines Jahres an den Vorstand der Kreisgruppe zu
übergeben, die diese prüft und an die Landesgeschäftsstelle
weiterleitet.
6. Bei Auflösung einer Ortsgruppe fällt das
Aktivvermögen an die jeweilige Kreisgruppe. |
§
11 Naturschutzjugend im LBV (NAJU) |
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1. Mitglieder bis zum 27.
Lebensjahr und Mitglieder, die in der Naturschutzjugend im LBV ein Amt
bekleiden, gehören der Jugendorganisation des LBV, der Naturschutzjugend
im LBV (NAJU), an. Die Naturschutzjugend und ihre Untergliederungen
verwenden als Emblem das Logo der Naturschutzjugend.
2.
Die NAJU
wird im Rahmen der Satzung des LBV tätig. Sie besitzt keine eigenständigen
Rechtspersönlichkeiten. Sie ist berechtigt, sich im Rahmen der Satzung des
LBV eigene Jugendrichtlinien zu geben, eine eigene Vertretung zu wählen,
sowie im Rahmen der LBV-Satzung und der LBV-Haushalts- und Kassenordnung
ihre Finanzen zu verwalten. Die Jugendrichtlinien gelten als
Geschäftsordnung zu dieser Satzung für die Regelung der
Jugendarbeit. 3. Die NAJU entscheidet im Rahmen der LBV-Satzung, der
LBV-Haushalts- und Kassenordnung und im Rahmen ihrer Jugendrichtlinien
über einen separaten Haushalt.
4. Die NAJU liefert jeweils zur
Delegiertenversammlung des Folgejahres einen Jahres- und Kassenbericht an
den LBV-Vorstand. |
§ 12 Beschlüsse
und Wahlen der LBV-Organe |
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1. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse
erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Für
satzungsändernde Beschlüsse muß mindestens die Hälfte der Kreisgruppen auf
der Delegiertenversammlung vertreten sein. Voraussetzung für einen
wirksamen Beschluss ist die ordnungsgemäße Einberufung des jeweiligen
Gremiums. Die Form der Stimmabgabe beschließt das jeweilige Gremium. Wird
ein Beschluss zur Stimmabgabe nicht gefasst, so folgt die Stimmabgabe
durch Handzeichen.
2. Wahlen erfolgen geheim. Das aktive und
passive Wahlrecht beträgt 16 Jahre. Der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende, der Sprecher des Beirates, die Kreis- und
Ortsgruppenvorsitzenden sowie der Landesjugendleiter und die
Jugendgruppenleiter werden in Einzelabstimmung gewählt. Gewählt ist, wer
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Die übrigen Wahlen erfolgen in Sammelabstimmung, jedoch kann
Einzelabstimmung beschlossen werden. Häufeln ist nicht gestattet. Gewählt
ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Zur Durchführung
der Wahlen ist ein aus drei Mitgliedern bestehender Wahlausschuss zu
wählen.
3. Sowohl bei Wahlen als auch bei Abstimmungen werden
Enthaltungen nach Auszählung aller Stimmen bei der Mehrheitsfindung nicht
mitgerechnet.
4. Über die Sitzung der Organe sind Niederschriften
zu fertigen, die jeweils vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und
dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften können beim
jeweiligen Vorstandsgremium oder der örtlich zuständigen Geschäftsstelle
von jedem Mitglied eingesehen werden. |
§
13 Schiedsgericht |
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1. Alle Streitigkeiten zwischen
dem Verband und seinen Mitgliedern über die Rechte und Pflichten aus der
Mitgliedschaft und alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten
zwischen Verbandsmitgliedern untereinander werden im schiedsgerichtlichen
Verfahren entschieden.
2. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig
unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten.
3.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der
Vorsitzende wird vom Beirat des LBV auf die Dauer von jeweils 2 Jahren
berufen. Jede Partei ernennt einen Beisitzer. Kein Beisitzer darf einem
Verbandsorgan angehören, das an dem Streit beteiligt ist. Die
Schiedsrichter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Ihre
Sachauslagen werden ersetzt.
4. Die Verfahrensordnung für das
Schiedsgericht wird von der Delegiertenversammlung beschlossen.
5.
Das Schiedsgericht ist bei seinen Entscheidungen an Recht und Gesetz
gebunden.
6. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung
eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. |
§
14 Vermögensverwertung und Auflösung |
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1. Die Auflösung des LBV kann nur
von der Delegiertenversammlung beschlossen werden. Hierzu müssen mehr als
50 % der LBV-Kreisgruppen mit mindestens jeweils 2 Delegierten anwesend
sein und mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten der
Auflösung zustimmen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des LBV sowie
dem Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen für
steuerbegünstigte Zwecke zum Schutz der Natur zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden. |
§
15 Sonstiges |
|
1. Der Vorstand beschließt eine
Geschäftsordnung.
2. Der Vorstand erstellt für jedes Jahr einen
Haushaltsplan.
3. Bedienstete des LBV können nicht Mitglieder des
Vorstandes, eines Kreisgruppenvorstandes oder der Delegiertenversammlung
sein. |
§
16 In-Kraft-Treten |
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Die am 26. November 2002 in Kraft
getretene Satzung wurde in der Delegiertenversammlung am 16. Oktober 2004
geändert und ist seither in dieser vorliegenden Form
gültig.
Eintragung Amtsgericht Schwabach, Zweigstelle Hilpoltstein,
unter VR 103 am 03.02.2005.
Hilpoltstein, den 16.0ktober 2004 (Tag
der Delegiertenversammlung 2004)
gez.: |
| Ludwig Sothmann
|
Prof. Dr. Hans-Joachim
Leppelsack |
| Vorsitzender
|
Stellvertretender
Vorsitzender |