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LBV Starnberg

Satzung des LBV

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Satzung des Landesbundes für Vogelschutz in Bayern e.V.
- Verband für Arten- und Biotopschutz - LBV -

Genehmigt vom Amtsgericht Schwabach, Zweigstelle Hilpoltstein.
Eingetragen im Vereinsregister Nr. 103 am 03.02.2005

Hinweis: Alle in dieser Satzung verwendeten Personen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
§ 1
Name und Sitz

Der Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Verband für Arten- und Biotopschutz (LBV), hat seinen Sitz in Hilpoltstein und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Sein Tätigkeitsgebiet umfasst in erster Linie das Gebiet des Freistaates Bayern. Er wirkt darüber hinaus auf nationaler und internationaler Ebene bei der Lösung überregionaler Naturschutzaufgaben mit.

§ 2
Zweck und Aufgaben

1.   Zweck des Landesbundes für Vogelschutz in Bayern e.V. ist der umfassende Schutz der Natur, insbesondere die Förderung des Arten- und Biotopschutzes.

2.   Die Aufgaben und Ziele des LBV sind insbesondere:

a) Bewahrung und Verbesserung natürlicher und naturnaher Lebensräume sowie Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen der freilebenden Tier- und Pflanzenarten,
b) Förderung ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens zum Wohle des Menschen, der biologischen Vielfalt und der natürlichen Umwelt,
c) Mitwirkung an der Umsetzung der völkerrechtlichen Vereinbarung zum Schutz der biologischen Vielfalt (Biodiversitätskonvention),
d) Förderung und Durchführung von Forschungsvorhaben im Bereich des Natur- und Umweltschutzes,
e) Entwicklung umweltethischer Maßstäbe unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes,
f) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungs- und Erziehungsbereich. Dies kann durch die Erwachsenen- und Jugendbildung, öffentliche Veranstaltungen für alle Gesellschafts- und Altersgruppen, Lehrerfortbildung und den Betrieb eines Kindergartens geschehen,
g) Medien- und Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Natur- und Umweltschutzes,
h) Einwirkung auf die Gesetzgebung, öffentliche Entscheidungsträger sowie gesellschaftlich relevante Gruppen und Organisationen im Sinne des Verbandszwecks,
i) Mitwirkung bei öffentlichen Planungen, die die Belange des Natur- und Umweltschutzes berühren.

3.   Der LBV unterhält enge Verbindungen zu Organisationen und Stellen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

4.   Der LBV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5.   Der LBV ist überparteilich und überkonfessionell. Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Bayerischen Verfassung.

§ 3
Mitgliedschaft

1.   Die Mitglieder des LBV sind ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
2.   Die Aufnahme in den LBV ist schriftlich bei der Kreis-, Orts-, oder Jugendgruppe oder beim Vorstand (Geschäftsstellen) zu beantragen. Die Mitgliedschaft wird mit Erhalt der Mitgliedskarte erworben. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann nur durch den Vorstand ausgesprochen werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

3.   Personen, die sich um den LBV oder seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag von LBV-Kreisgruppen von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und stimmberechtigt. Im übrigen gilt für Ehrungen die LBV-Ehrenordnung.

4.   Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, im übrigen durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (Geschäftsstellen) erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist zu entrichten.

5.   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung der zuständigen LBV-Kreisgruppe mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei
a)  grobem Verstoß gegen Zweck und Aufgaben des LBV,
b)  grobem Verstoß gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Verbandsorgane,
c)  schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des LBV.

Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von 2 Wochen Beschwerde zum Schiedsgericht zulässig. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ruht die Mitgliedschaft.

Nicht-Zahlung des Beitrages führt nach zweimaliger Mahnung automatisch zum Ausschluss. In der Mahnung ist auf den drohenden Ausschluss hinzuweisen.

6.   Der Mindestmitgliedsbeitrag wird durch die Delegiertenversammlung beschlossen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Beitragsjahr beginnt mit dem 1. Tag des Beitrittsmonats und endet am letzten Tag des Monats, der dem Beitrittsmonat vorangeht.

§ 4
Finanzen

1.   Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des LBV werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen. Hinzu kommen Arbeitsleistungen jeder Art.

Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes, es sei denn, es ist im Rahmen von Projektarbeiten mit der Landesgeschäftsstelle vertraglich vereinbart. Auslagen können nach Vorgabe des Vorstandes in nachgewiesener Höhe erstattet werden. Ein weitergehender Anspruch der Mitglieder auf Erstattung von Beiträgen und sonstigen Leistungen besteht nicht. Jede Tätigkeit im LBV, ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich.

Eine hauptamtliche Tätigkeit des Vorsitzenden gegen Vergütung ist zulässig, sofern die Delegiertenversammlung dem bei der Wahl oder während der Amtsperiode zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt jeweils nur für eine bzw. die restliche Amtszeit.

2.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.   Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Schatzmeister zuständig. Er hat den Kassenbericht auf der Grundlage der jeweils gültigen Haushalts- und Kassenordnung gegenüber dem Vorstand und der Delegiertenversammlung zu erstellen und zu erläutern.

4.   Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei mit der Rechnungsprüfung beauftragte Personen, die auf Wunsch des Vorstandes das Kassenwesen von Untergliederungen prüfen können. Jede Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Nach Prüfung der Jahresrechnung durch die Kassenprüfer soll ein unabhängiges Wirtschaftsprüfungsunternehmen die jeweilige Jahresrechnung prüfen.

§ 5
Organe

1.    Organe des LBV sind:
a)  die Delegiertenversammlung
b)  der Vorstand
c)  der Beirat
d)  die Kreisgruppen
e)  die Naturschutzjugend im LBV

Die Ausübung von Ämtern geschieht ehrenamtlich und ist Mitgliedern vorbehalten.

§ 6
Die Delegiertenversammlung

1.   Der Delegiertenversammlung gehören an:
a)  Die Mitglieder des Vorstandes
b)  die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates
c)  die ersten Vorsitzenden der Kreisgruppen
d)  die ersten stellvertretenden Vorsitzenden der Kreisgruppen
e)  je volle 300 Mitglieder einer Kreisgruppe ein weiterer gewählter Vertreter
f)   die Mitglieder des Vorstandes der Naturschutzjugend im LBV
g)  der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Förderkreises der   Naturschutzjugend im LBV e.V.

Jedes Mitglied der Delegiertenversammlung hat eine Stimme und muss zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein.

Hat die Kreisgruppe Ersatzdelegierte gewählt, so können diese im Verhinderungsfall anstelle der gewählten Delegierten gemäß 1.c), d) und e) an der Delegiertenversammlung teilnehmen.

2.   Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des LBV, sie ist zuständig für:
a)  Die Grundlinien der Tätigkeit des LBV
b)  die Wahl des Vorstandes gemäß § 7
c)  die Wahl des wissenschaftlichen Beirates gemäß § 8
d)  die Wahl von zwei Kassenprüfern und einem stellvertretenden Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren
e)  die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, einschließlich des Rechnungsprüfungsberichts
f)  die Entlastung des Vorstandes
g)  die Festlegung der Höhe des Mindest-Mitgliedsbeitrages
h)  Satzungsänderungen
i)  Ernennung von Ehrenmitgliedern
j)  den Erlass einer Haushalts- und Kassenordnung
k)  die Entgegennahme eines durch den Vorstand erstellten Haushalts-Voranschlages für das jeweils kommende Haushaltsjahr, der 3 Wochen zuvor den Delegierten zuzuleiten ist
l)  die Auflösung des LBV
m)  sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand, der Beirat, die Kreisgruppen oder die Landesjugendleitung vorlegen

3.   Die Delegiertenversammlung findet einmal jährlich statt und ist vom Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen schriftlich mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Den Zeitpunkt der Delegiertenversammlung teilt der Vorstand den Kreisgruppen bis Ende Februar des Geschäftsjahres mit.

4.   Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist binnen einer Frist von 8 Wochen einzuberufen, wenn dies die Mehrheit der Vorstands- und Beiratsmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder der Delegiertenversammlung oder tausend Verbandsmitglieder schriftlich verlangen.

5.   Anträge zur Tagesordnung müssen 8 Wochen vor der Delegiertenversammlung und Anträge zur Satzungsänderung bis zum 30. Juni eines Jahres bei der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden.

6.   Die Delegiertenversammlung bestimmt die Reihenfolge der Behandlung der Anträge aufgrund des vorbereitenden Vorschlages des Vorstandes. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit mindestens eines Drittels der in der Anwesenheitsliste eingetragenen stimmberechtigten Delegierten erforderlich.

7.   Mitglieder des LBV können an der Delegiertenversammlung als Zuhörer teilnehmen. Gäste können zugelassen werden.

§ 7
Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus
a)  dem Vorsitzenden
b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)  dem Schatzmeister
d)  dem Schriftführer
e)  3 weiteren Vorstandsmitgliedern
f)  dem Landesjugendleiter bzw. in Vertretung auf Weisung des Landesjugendleiters dem stellvertretenden Landesjugendleiter kraft Satzung

2.   Der Vorstand, mit Ausnahme des von der Jugendvertreterversammlung gewählten Landesjugendleiters, wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

3.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von wenigstens 2 Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Näheres bestimmt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand der Delegiertenversammlung vorlegt.

4.   Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte sowie die Ausführung der von der Delegiertenversammlung gesamten Beschlüsse. Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse, die zur Führung der laufenden Geschäfte notwendig sind, auf einen Geschäftsführer übertragen. Außerdem kann der Vorstand für bestimmte Aufgaben und zur Beratung der Organe themenbezogen Einzelpersonen beauftragen und Arbeitskreise einsetzen.

5.   Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vertreter des Verbandes im Sinne des § 26 BGB und haben das Alleinvertretungsrecht, der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis jedoch nur nach vorheriger Absprache mit dem Vorsitzenden oder wenn dieser verhindert ist.

6.   Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so findet eine Nachwahl bei der nächsten Delegiertenversammlung statt.

7.   In Fällen, in denen eine Kreisgruppe ihren satzungsmäßigen Aufgaben nicht nachkommen kann, kann der Vorstand Versammlungen von LBV- Kreis- oder Ortsgruppen einberufen und leiten.

8.   Ein ehemaliger langjähriger Vorsitzender kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung zum Ehrenvorsitzenden des LBV ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende des LBV wird zu den ordentlichen Sitzungen des Vorstandes eingeladen.

§ 8
Wissenschaftlicher Beirat

1.   Der Beirat berät den Vorstand in den wichtigen, vorrangig fachlichen Angelegenheiten des LBV. Der Beirat kann selbst oder auf Wunsch des Vorstandes zusammentreten.

2.   Der Beirat besteht aus 10 von der Delegiertenversammlung auf 4 Jahre zu wählenden Mitgliedern, sowie aus 4 Ersatz-Beiratsmitgliedern, die entsprechend der Anzahl der Stimmen bei Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes nachrücken. Der Beirat wählt aus seiner Mitte für jeweils 4 Jahre einen Sprecher.

3.   Der Beirat wird vom Sprecher des Beirates oder vom Vorsitzenden des LBV mit einer Frist von wenigstens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Beirat ist einzuberufen, wenn dies die Mehrheit seiner Mitglieder oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder schriftlich verlangen.

4.   Sitzungen sollen mindestens zweimal im Kalenderjahr stattfinden.

5.   Die Mitglieder des Vorstandes sollen zu Beiratssitzungen eingeladen werden und haben dort beratende Stimme.

6.   Der Sprecher des Beirates wird zu den ordentlichen Sitzungen des Vorstandes eingeladen und hat dort beratende Stimme.

§ 9
Die Kreisgruppen

1.   Die Mitglieder eines Landkreises unter Einschluss der kreisfreien Städte sollen zu Kreisgruppen zusammengeschlossen werden. Über die Gründung, Änderung und Auflösung von Kreisgruppen entscheidet der Vorstand. Die Kreisgruppen sind rechtlich unselbständig und unterliegen der LBV-Satzung.

2.   Die Kreisgruppen haben die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und den Geschäftsstellen für die satzungsmäßigen Zwecke des LBV in der Öffentlichkeit zu werben, insbesondere durch Veranstaltungen, Exkursionen, Mitgliederwerbung und sonstige Öffentlichkeitsarbeit. Sie befassen sich mit örtlichen Problemen des Arten- und Biotopschutzes und leisten praktische Naturschutzarbeit. Ihre besondere Aufmerksamkeit gilt der Umwelterziehung von Kindern und der Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit der Naturschutzjugend im LBV.

3.   Die Mitglieder der Kreisgruppen wählen in einer Kreisgruppenversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 4 Jahren einen Vorstand, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
a)  einem Kreisgruppenvorsitzenden
b)  bis zu zwei stellvertretenden Kreisgruppenvorsitzenden
c)  einem Schatzmeister
d)  einem Schriftführer
e)  einem Jugendbeauftragten
f)   den jeweiligen Ortsgruppenvorsitzenden des Landkreises kraft Amtes
g)  bis zu 5 weiteren Beisitzern
h)  dem von der Kreisjugendversammlung der Naturschutzjugend gewählten Kreisjugendleiter, sofern vorhanden

Die Personen c) bis h) können gleichzeitig als Delegierte gewählt werden.

Der Kreisgruppenvorstand leitet die Geschäfte der Kreisgruppe gemäß Vorgabe des Landesverbandes. Der Vorstand der Kreisgruppe bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4.   Die Kreisgruppen wählen für die Dauer der Amtszeit des neu zu wählenden Vorstandes 2 Kassenprüfer. Sie haben die Aufgabe, gemäß der Haushalts- und Kassenordnung des LBV die Konten und Jahresabrechnungen der Kreisgruppe einschließlich der Jahresabrechnungen der Ortsgruppen zu prüfen. Als Kassenprüfer können alle Mitglieder der Kreisgruppe ab 18 Jahren gewählt werden, einschließlich der Delegierten, sofern diese kein Vorstandsamt innehaben. Die Kassenprüfer erstellen nach Prüfung ein entsprechendes Prüfprotokoll, das der Landesgeschäftsstelle zusammen mit der Jahresabrechnung übersandt wird. Sind einzelne Gruppen nicht in der Lage, Kassenprüfer zu wählen, so wird die Kasse für diesen Zeitraum von der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle bzw. von der Landesgeschäftsstelle geprüft.

5.   An den Versammlungen der Kreisgruppen nehmen Mitglieder des LBV gemäß § 9 Absatz 1 teil. Jedes Mitglied hat bei Beschlüssen und Wahlen eine Stimme und muss zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gäste können zugelassen werden, sie haben keine Stimmberechtigung.

6.   Der Kreisgruppenvorstand soll mindestens viermal im Jahr zusammentreten. Die Einladung hat wenigstens 2 Wochen vorher schriftlich mit der entsprechenden Tagesordnung zu erfolgen. Der Kreisgruppenvorstand beschließt über die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen, insbesondere über die Anträge zur Delegiertenversammlung. Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll soll der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle übersandt werden.

7.   Der Kreisgruppenvorstand beruft regelmäßig Mitgliederversammlungen der Kreisgruppe ein. Einmal im Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Kreisgruppenvorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse oder durch unmittelbare schriftliche Einladung einberufen. In der Jahreshauptversammlung berichtet der Kreisgruppenvorsitzende oder sein Stellvertreter über alle die Kreisgruppe berührenden Angelegenheiten. Der Kreisgruppenvorstand nimmt Anregungen und Vorschläge aus der Kreisgruppe entgegen. Zu den Jahreshauptversammlungen ist der Leiter der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle einzuladen.

8.   Eine außerordentliche Kreisgruppenversammlung ist vom Kreisgruppenvorsitzenden oder im Verhinderungs- bzw. Weigerungsfall von dessen Stellvertreter einzuberufen, wenn dies die Mehrheit der Vorstandsmitglieder der Kreisgruppe oder mindestens 10 % der Mitglieder der Kreisgruppe schriftlich verlangen.

§ 10
Ortsgruppen

1.   Innerhalb von Kreisgruppen können Ortsgruppen gegründet werden. Über die Gründung von Ortsgruppen entscheidet der Landesvorstand im Einvernehmen mit der Kreisgruppe.

Die Vorstandschaft der Ortsgruppe besteht aus:
a)  einem Ortsgruppenvorsitzenden
b)  einem Stellvertreter
c)  einem Schatzmeister
d)  einem Schriftführer
e)  nach Möglichkeit einem Jugendbeauftragten
f)  den Kinder- bzw. Jugendgruppenleitern, sofern entsprechende Gruppen bestehen

2.   Die Ortsgruppe besteht aus Mitgliedern des LBV, die im Bereich der jeweiligen Ortsgruppe ihren Hauptwohnsitz haben.

3.   Die Ortsgruppen sind rechtlich unselbständig und unterstehen der LBV-Satzung sowie den Beschlüssen der jeweiligen LBV-Kreisgruppe.

4.   Über Beschlüsse der Ortsgruppe ist der Kreisgruppenvorsitzende zeitnah zu informieren.

5.   Die Kassenabrechnung der Ortsgruppe für das vorausgegangene Wirtschaftsjahr ist bis zum 31. Januar eines Jahres an den Vorstand der Kreisgruppe zu übergeben, die diese prüft und an die Landesgeschäftsstelle weiterleitet.

6.   Bei Auflösung einer Ortsgruppe fällt das Aktivvermögen an die jeweilige Kreisgruppe.

§ 11
Naturschutzjugend im LBV (NAJU)

1.   Mitglieder bis zum 27. Lebensjahr und Mitglieder, die in der Naturschutzjugend im LBV ein Amt bekleiden, gehören der Jugendorganisation des LBV, der Naturschutzjugend im LBV (NAJU), an.
Die Naturschutzjugend und ihre Untergliederungen verwenden als Emblem das Logo der Naturschutzjugend.

2.   Die NAJU wird im Rahmen der Satzung des LBV tätig. Sie besitzt keine eigenständigen Rechtspersönlichkeiten. Sie ist berechtigt, sich im Rahmen der Satzung des LBV eigene Jugendrichtlinien zu geben, eine eigene Vertretung zu wählen, sowie im Rahmen der LBV-Satzung und der LBV-Haushalts- und Kassenordnung ihre Finanzen zu verwalten. Die Jugendrichtlinien gelten als Geschäftsordnung zu dieser Satzung für die Regelung der Jugendarbeit.
3.   Die NAJU entscheidet im Rahmen der LBV-Satzung, der LBV-Haushalts- und Kassenordnung und im Rahmen ihrer Jugendrichtlinien über einen separaten Haushalt.

4.   Die NAJU liefert jeweils zur Delegiertenversammlung des Folgejahres einen Jahres- und Kassenbericht an den LBV-Vorstand.

§ 12
Beschlüsse und Wahlen der LBV-Organe

1.   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Für satzungsändernde Beschlüsse muß mindestens die Hälfte der Kreisgruppen auf der Delegiertenversammlung vertreten sein. Voraussetzung für einen wirksamen Beschluss ist die ordnungsgemäße Einberufung des jeweiligen Gremiums. Die Form der Stimmabgabe beschließt das jeweilige Gremium. Wird ein Beschluss zur Stimmabgabe nicht gefasst, so folgt die Stimmabgabe durch Handzeichen.

2.   Wahlen erfolgen geheim. Das aktive und passive Wahlrecht beträgt 16 Jahre. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Sprecher des Beirates, die Kreis- und Ortsgruppenvorsitzenden sowie der Landesjugendleiter und die Jugendgruppenleiter werden in Einzelabstimmung gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Die übrigen Wahlen erfolgen in Sammelabstimmung, jedoch kann Einzelabstimmung beschlossen werden. Häufeln ist nicht gestattet. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Zur Durchführung der Wahlen ist ein aus drei Mitgliedern bestehender Wahlausschuss zu wählen.

3.   Sowohl bei Wahlen als auch bei Abstimmungen werden Enthaltungen nach Auszählung aller Stimmen bei der Mehrheitsfindung nicht mitgerechnet.

4.   Über die Sitzung der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die jeweils vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften können beim jeweiligen Vorstandsgremium oder der örtlich zuständigen Geschäftsstelle von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 13
Schiedsgericht

1.   Alle Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern über die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern untereinander werden im schiedsgerichtlichen Verfahren entschieden.

2.   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten.

3.   Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom Beirat des LBV auf die Dauer von jeweils 2 Jahren berufen. Jede Partei ernennt einen Beisitzer. Kein Beisitzer darf einem Verbandsorgan angehören, das an dem Streit beteiligt ist. Die Schiedsrichter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Ihre Sachauslagen werden ersetzt.

4.   Die Verfahrensordnung für das Schiedsgericht wird von der Delegiertenversammlung beschlossen.

5.   Das Schiedsgericht ist bei seinen Entscheidungen an Recht und Gesetz gebunden.

6.   Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

§ 14
Vermögensverwertung und Auflösung

1.   Die Auflösung des LBV kann nur von der Delegiertenversammlung beschlossen werden. Hierzu müssen mehr als 50 % der LBV-Kreisgruppen mit mindestens jeweils 2 Delegierten anwesend sein und mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten der Auflösung zustimmen.

2.   Bei Auflösung oder Aufhebung des LBV sowie dem Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke zum Schutz der Natur zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15
Sonstiges

1.   Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung.

2.   Der Vorstand erstellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan.

3.   Bedienstete des LBV können nicht Mitglieder des Vorstandes, eines Kreisgruppenvorstandes oder der Delegiertenversammlung sein.

§ 16
In-Kraft-Treten

Die am 26. November 2002 in Kraft getretene Satzung wurde in der Delegiertenversammlung am 16. Oktober 2004 geändert und ist seither in dieser vorliegenden Form gültig.

Eintragung Amtsgericht Schwabach, Zweigstelle Hilpoltstein, unter VR 103 am 03.02.2005.

Hilpoltstein, den 16.0ktober 2004 (Tag der Delegiertenversammlung 2004)

gez.:

Ludwig Sothmann Prof. Dr. Hans-Joachim Leppelsack
Vorsitzender Stellvertretender Vorsitzender
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