Schutzbestimmungen - Info

LBV Starnberg  

Artenschutzrechtliche Beurteilung der Saatkrähe (Corvus frugilegus)

 
Die Saatkrähe (Corvus frugilegus) gehört zu den besonders geschützten Tierarten (§ 10 Abs. 2 Nrn. 9, 10b, bb, BNatSchG i. d. F. vom 1.2.2002) in Verbindung mit der (EU-Vogelschutz-) Richtlinie 79/409 EWG.
Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es u. a. verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Von diesen Verboten kann gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG im Einzelfall von der Regierung von Oberbayern Befreiung erteilt werden. Während der Brutzeit (dazu gehört auch die Zeit der Jungenaufzucht) jedoch (15.3. - 15.7.) sind neben der Saatkrähe, die nicht dem Jagdrecht unterliegt, auch alle übrigen Rabenvögel nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG geschützt.
Die Zerstörung der Nester der Saatkrähe fällt unter den oben genannten Tatbestand (§ 42 Abs. 1Nr. 1 BNatSchG (neu) und kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i. d. F. vom 1.2.2002). Dies gilt auch in der Zeit, in der die Tiere saisonbedingt abwesend sind, und es gilt nicht nur "in der freien Natur", sondern auch "für die Natur im besiedelten Bereich."
Ein gewerblicher Baumsanierer muss naturschutzrechtliche Bestimmungen kennen und notfalls rechtzeitig bei den zuständigen Behörden Informationen einholen. Er ist - neben dem Eigentümer - verantwortlich und darf zumindest nicht vor Vorliegen der Information oder Genehmigung tätig werden.
Zuständigkeit im Landratsamt Starnberg, Untere Naturschutzbehörde:
Frau Huber: (08151) 148 - 503 (Artenschutz)
Bei Baum-Fäll-Aktionen ggf. die nächste Polizeistation (wenn Behörden - z.B. am Wochenende - nicht erreichbar sind) informieren, wenn keine schriftliche Genehmigung vorgelegt werden kann. Zitieren Sie dabei die o. g. Bestimmungen!
Rechtzeitige Beweismittelsicherung ist wichtig: Machen Sie Fotos (mit Datum!) vor allem im Spätwinter, wenn die Bäume noch unbelaubt und die Nester gut erkennbar sind. Häufig wird ein Baum langsam entastet und das Material sofort entsorgt, sodass keine primären Beweismittel mehr vorliegen.

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zu: Saatkrähen - Broschüre des LfU  

H. Guckelsberger

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