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LBV Starnberg

Ramsar-Konvention
Verpflichtung der Vertragsparteien
"Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung", Ramsar (Iran), 2.2.1971, geändert durch das Pariser Protokoll vom 3.12.1982, Artikel 4
1. Jede Vertragspartei fördert die Erhaltung von Feuchtgebieten sowie von Wat- und Wasservögeln dadurch, dass Feuchtgebiete - gleichviel ob sie in der Liste geführt werden oder nicht - zu Schutzgebieten erklärt werden und in angemessenem Umfang für ihre Aufsicht gesorgt wird. 3. Die Vertragsparteien fördern die Forschung sowie die Austausch von Daten und Publikationen über Feuchtgebiete einschließlich ihrer Pflanzen- und Tierwelt.
2. Hebt die Vertragspartei im dringenden nationalen Interesse die Grenzen eines in der Liste geführten Feuchtgebietes auf oder zieht sie dessen Grenzen enger, so soll sie, soweit wie möglich, jeden Verlust von Feuchtgebieten ausgleichen, insbesondere für Wat- und Wasservögel sowie, in demselben oder in einem anderen Gebiet - zum Schutz eines angemessenen Teils des natürlichen Lebensraumes zusätzliche Schutzgebiete schaffen. 4. Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Hege die Bestände von Wat- und Wasservögeln in geeigneten Feuchtgebieten zu vergrößern.

5. Die Vertragsparteien fördern die Ausbildung von Personal, das zur Forschung, Hege und Aufsicht in Feuchtgebieten befähigt ist.
   

Der LBV erinnert nicht nur an die Ramsar - Konvention, sondern auch an Art. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz, wo zu lesen ist:

 "Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat, Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts dienen vorrangig Naturschutzzwecken."
Die "großen Seen" sind zu 100% in Eigentum des Freistaates.
  Horst Guckelsberger

zu: Gründe für den Schutz von Feuchtgebieten

 
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