Service - Hilfe für Wildtiere

LBV Starnberg

Hilfe für verletzte Wildtiere

Ehrenamtliches Engagement für den Tierschutz bei Wildtieren

Photo: H. Guckelsberger

Manfred Schelle wurde geholt, einem Höckerschwan zu helfen.
(Fortsetzung Schwan) Habicht Waldkauze Kitz und Füchslein Buntspechte  
Das "Gesetz der Natur" "draußen" gelten zu lassen - das ist eine Sache. Einem verletzten Tier, das noch dazu durch menschliches Zutun in Bedrängnis gekommen ist, zu Hilfe zu kommen, ist eine andere. Manfred Schelle ist einer der Menschen, der - zusammen mit seiner Frau Klara - aktiven Tierschutz praktiziert: "Wir haben die Tierwelt aus Eigennutz so geschunden, dass wir verpflichtet sind, jedem Tier jede mögliche Hilfe zukommen zu lassen" - so ihr gemeinsames Credo.
Eine große Hilfe wäre es, wenn sich mehr Menschen zutrauen würden, in Not geratene Wildtiere zu pflegen. Natürlich sind dabei auch gesetzliche Vorschriften zu beachten, schließlich dürfen Wildtiere nicht ohne Genehmigung (Landratsamt) in Gefangenschaft gehalten werden. Aber Klara und Manfred Schelle würden besonders gerne Hilfestellung zur Pflege geben! Nur Mut!

Haustiere etc

Während "Hund, Katze, Maus" - meist auch Igel, Meerschweinchen, Kaninchen und andere Haustiere eine Domäne der Tierschutzvereine sind, ist die Rechtslage bei Wildtieren kompliziert:

"Jagdbares" Wild

Finden Sie verletztes "jagdbares Wild", so sind Sie nach Rechtslage verpflichtet, den zuständigen Revierjäger zu informieren und diesem das Tier zu übergeben - anderes Verhalten könnte als Wilderei ausgelegt werden. Zum "jagdbaren Wild" gehören unter anderem auch z. B.
  • Schwan,
  • Grau- und Kanadagans,
  • Stockente und Lachmöwe
  • Mäusebussard
  • Rabenkrähe
  • Sperber und Habicht
  • Dachs, Marder, Reh und andere.

Erfahrungsgemäß hat nicht jeder Bürger das Zutrauen, dass jeder Jäger, so er ihn denn überhaupt findet, das Wildtier gesund zu pflegen willens und in der Lage ist. Eine Meldung beim Forstamt - im Lkr. STA: (08151) 368566 <neue Zuständigkeit wird noch eruiert>- ist ebenfalls möglich oder die im Landratsamt zuständige Stelle für Jagd, Fischerei und Veterinärmedizin - im

LRA STA: Frau Hesse-Geiger, Tel. (08151) 148-340 - oder notfalls bei der zuständigen Polizeidienststelle.
Wenn allerdings diese Stellen z.B. am Wochenende nicht erreichbar sind, werden die meisten das Tier nicht einfach leiden lassen - Tierschützer wie Klara und Manfred Schelle leisten "Erste Hilfe" und tun, was sie können. (Natürlich melden sie jedes übergebene Tier umgehend auch dem Landratsamt!)

Biber

Der Biber stellt in gewisser Weise einen Sonderfall dar: Er ist nicht jagdbar, unterliegt nicht dem Jagdrecht, sondern dem Naturschutzrecht, er ist "streng und besonders geschützt".  Damit ist für den Biber nicht der örtliche Jäger, sondern die untere Naturschutzbehörde (uNB) am jeweiligen Landratsamt zuständig. Die uNB hat damit die Verantwortung für das "Biber-Management" und kann im (nicht wünschenswerten!) Extremfall ggf. auch die Genehmigung für Fang oder gar Tötung eines Bibers ausstellen. Nur im absoluten Notfall eines schwer verletzten Bibers (Verkehrsunfall) darf ein Jäger (!) oder Polizeibeamter das Tier "von Qualen erlösen" - ein Fall, der juristisch unter das Tierschutzgesetz fällt.
LRA STA: Frau Huber, Tel. (08151) 148 - 371  bzw. Vermittlung: (08151) 148-0.
Zur Unterstützung der uNB wurde für den Landkreis Starnberg ein (ehrenamtlicher) Naturschutzwächter als "Organ der unteren Naturschutzbehörde" berufen, der zugleich ehrenamtlicher Biberberater ist:
Dipl.-Forstwirt Franz Wimmer, Tel. (08143) 27 11 68 oder Mobil: 0160- 78 80 701;  eMail: starnberger-see@lbv.de
Ob diese Maßnahme in der Praxis ausreichend ist, ist zumindest diskussionswürdig. Es geht zunächst um Information, Aufklärung und Beratung. Dem LBV geht es auch um die pragmatische, kurzfristige Lösung handfester Probleme im Gelände.
Der LBV Starnberg bemüht sich vor allem mit Sebastian Werner intensiv darum, frühzeitig Akzeptanz für den Biber zu wecken, auch wenn er sich mit dem Nagen an Obstbäumen oder dem Verspeisen von Gartenteich-Seerosen unbeliebt macht. Im vernünftigen Gespräch lassen sich derartige Probleme zumeist völlig friedlich lösen.
siehe auch: Biber sind keine Bedrohung
(SZ M-Nord v. 2.7.2009) sowie der Buchtipp:  Der Biber - Rückkehr der Burgherren

Nicht jagdbare Wildtiere

Keinerlei "Zuständigkeit" gibt es - leider! - bei nicht-jagdbaren Wildtieren - außer, dass bei gefährdeten Arten auch hier der Fund dem Landratsamt gemeldet werden muss.
Wenn Sie also z. B. verletzte
  • Singvögel (außer Rabenvögel wie Raben- und Saatkrähe, Eichelhäher, Elster - diese sind rechtlich "jagdbares Wild")
  • Eulen oder Käuze,
  • Spechte,
  • Fledermäuse
  • Bilche wie z. B. Siebenschläfer
  • Igel
  • Biber (siehe oben)

    finden: Niemand ist juristisch "zuständig". Wir halten dies für eine sehr bedauerliche Lücke im Gesetz.

    Auch das Tierheim übergibt sie zumeist notgedrungen wem? -  den "Spezialisten mit Herz und unendlicher Geduld" wie Klara und Manfred Schelle. Kaum einer aber denkt daran: Sie tun es ohne irgendeine Entschädigung für die oft weiten Autofahrten, für (Spezial-)Futter und Behausung, für Impfung und Behandlung gegen Parasiten und schon gar nicht für die durchwachten Nächte beim Aufpäppeln ihrer kleinen Patienten. Bestenfalls kommt der Tierschutzverein für einen Teil der Futterkosten und Impfungen auf, aber weder Landratsamt noch Gemeinden sind rechtlich "zuständig". Aber auch von freiwilligen Leistungen durch Landkreis oder Gemeinden ist uns hier nichts bekannt - wir lassen uns gerne eines Besseren belehren. 
    Horst Guckelsberger

zu: (Jung-)Vögel - verlassen? Verletzt? (pdf)

zu Beispielen:
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zu: Fuchs und Kitz (M-STA v. 16.5.2009)

 zu Aktuelles 2009

zu: Vier Buntspecht-Junge in de Natur entlassen  

 zu Pressespiegel 2009

zu: "Flaumiges Trio in guten Händen"  (SZ-STA v. 10.5.2008)

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zu Waldkauze bei Schelles (M-STA v. 28.05.2008)