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Wasserrahmenrechtsrichtlinie (WRRL) der EU - und ihre Umsetzung in Bayern

Die WRRL ist eines der (noch) weitgehend unbekannten Wesen, welche die EU hervorgebracht hat. Ähnlich der Vogelschutz-RL, der FFH-RL und der Feinstaub-RL. EU-Richtlinien erzeugt auch sie  in den Mitgliedsländern unmittelbar geltendes Recht, ihre Verletzung kann erhebliche Bußgelder der Staaten nach sich ziehen. Wie bei einigen dieser früheren Richtlinien scheint "die Politik" zu versuchen, diese Richtlinie in möglichst verwässerter (!) Form umzusetzen.
Der LBV hat in Ulrike Lorenz - sie ist schon lange u. a. für ihr großes Engagement für die "frei fließende Donau" bei Deggendorf bekannt - eine eigene Landesbeauftragte für die WRRL.                                     H.G.

Kommentar in “Vogelschutz” Heft 1 / 2005 als “Standpunkt”: Ludwig Sothmann, LBV-Vorsitzender
(Hervorhebungen durch Unterstreichen, Fettdruck oder Spiegelstrich zur leichteren Lesbarkeit: H. G.)

 
Die Wasserrahmenrichtlinie ist seit 2003 rechtskräftig. Vereinfacht legt sie fest, dass der ökologische und chemische Zustand der Fließgewässer und Seen in der Europäischen Union nicht weiter verschlechtert werden darf.

Ziel der Richtlinie und damit künftiger Standard des EU- Gewässerschutzes ist es, die Oberflächengewässer in einen guten ökologischen und chemischen Zustand zu bringen. Sie werden eingeteilt in
natürliche Gewässer und solche, die
durch geeignete Renaturierungsmaßnahmen das wasserpolitische Ziel guter Zustand bis 2015 erreicht haben müssen.
Dieses verheerende Ergebnis muss korrigiert werde, denn es bildet die Qualität unserer Gewässer nicht korrekt ab. Die bayerische Wasserwirtschaft ist erheblich besser als diese Einteilung vermuten lässt, die so tut, als hätte es zwei Jahrzehnte ökologische Flussrenaturierung bei uns nicht gegeben. Wir werden den Verdacht nicht los, dass dieses "Schlechterschreiben" unserer Gewässer mit politischer Absicht erfolgt.

Man will offensichtlich den Staustufenbauern, den Energiekonzernen möglichst viele Türen offen halten.

 

Nachdem die seit Ausgang des 19. Jahrhunderts laufenden massiven Eingriffe in die empfindlichen Gewässersysteme noch nicht lange zurückliegen, gibt es als Ausnahme eine Kategorie für
erheblich veränderte und künstliche Gewässer, bei denen nur ein gutes ökologisches Potential anzustreben ist.

Diffuse Einträge aus der Landwirtschaft belasten unsere Gewässer erheblich. Aber sie sind keine irreversiblen geomorphologischen oder hydro-morphologischen Veränderungen. Nur solche könnten zu einer schlechteren Einstufung herangezogen werden.

Es liegt auf der Hand, dass die Einteilung der Gewässer die entscheidende Weichenstellung für den Umgang mit diesen in den nächsten 10 bis 20 Jahren sein wird. Der Zweck der Richtlinie, unsere aquatische Umwelt mit ihren Ökosystemen und Wasserressourcen zu erhalten und zu verbessern, wird dadurch bestimmt,
wie die Einteilung erfolgt,
wie viel Prozent unserer Gewässer das als Ausnahme gedachte schlechte Prädikat erheblich verändert erhalten.
Dass Bayern dies gegen die Richtlinie dennoch tut, zeigt nur, dass man die längst überfällige Diskussion um standortgerechte landwirtschaftliche Bodennutzung in den Auen, in Überschwemmungsgebieten und am Gewässerrand weiterhin scheut.
Denn dies hat Folgen. Eingriffe, die dem Lebewesen Fluss erhebliche Schäden zufügen, wie Staustufen, Kleinkraftwerke, verspundete Dämme oder technischer Ausbau, werden in Zukunft, wenn überhaupt, nur in erheblich veränderten Flussabschnitten möglich sein. Zu welchen Blüten diese politisch motivierte Beurteilung der Gewässer führt, sieht man an zahlreichen Abschnitten, in denen mehrere seltene, in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführte Amphibienarten offiziell nachgewiesen sind und sich diese Abschnitte trotz dieser eindeutigen biologischen Indikation in der Gruppe erheblich verändert wiederfinden.
Auch der dringend notwendige Schutz und die unerlässliche Renaturierung der vom Fluss abhängigen Auenökosysteme, die für Trinkwasserschutz und Artensicherung von zentraler Bedeutung sind, setzen das wasserwirtschaftliche Ziel eines guten ökologischen Zustandes der korrespondierenden Fließgewässer voraus. Ein Musterbeispiel für eklatante Fehleinstufung ist die Donau zwischen Straubing und Vilshofen. Sie ist von ehemals natürlich jetzt nach erheblich verändert abgestuft worden, obwohl alle wissen, dass dieser Abschnitt ein Kernpunkt, ein hot spot der natürlichen Vielfalt darstellt, wie wir ihn in Mitteleuropa kaum ein zweites Mal finden können. Durch diese groteske Einstufung als erheblich verändertes Gewässer sollen offensichtlich alle Optionen für einen Staustufenausbau der Donau offen gehalten werden.
Das Ergebnis der Bestandaufnahme der bayerischen Gewässer wurde vergangene Woche vorgelegt. Es ist niederschmetternd:

Nur knapp 42 % der bayerischen Gewässer wurden der Kategorie natürlich zugeordnet.

Fast 60 % gelten als stark verändert oder zählen zu der noch nicht endgültig entschiedenen Zwischengruppe.
Das darf so nicht stehen bleiben, denn diese und andere Einstufungen sind nicht richtlinienkonform. Es besteht erheblicher Überarbeitungsbedarf. Die Wasserrahmenrichtlinie ist für die Menschen in Europa wichtig, sie betrifft sie direkt. Bayern hat mit seinem Quellschutzprojekt einen Teilaspekt der Richtlinie hervorragend angegangen. Eine vergleichbare Qualität haben alle Gewässersysteme verdient.
  Wenn die Einteilung der Fließgewässer in der jetzt vorgelegten Bestandsaufnahme nicht schnell korrigiert wird, ist der nächste große Rüffel aus Brüssel nicht fern. Bayerns Gewässer und die große Mehrzahl seiner Wasserbauer haben das nicht verdient.
  Mit freundlichen Grüßen

Ludwig Sothmann
Vorsitzender des LBV
Ergänzende Anmerkung HG:
In unserem Gebiet werden insbesondere die Seen sowie Würm, Ammer und Amper auf die Voraussetzungen der WRRL geprüft. 
Entscheidend ist die Länge eines Flussabschnitts, die für die Beurteilung zugrunde gelegt wird: Auf einem lang gewählten Abschnitt finden sich fast immer künstliche Einbauten etc., welche die offensichtlich erwünschte (schlechte) Einstufung als “erheblich verändertes” Gewässer” ermöglichen.

In diesen Gewässern aber muss nach der WRRL nicht viel gemacht werden, weil dort nur ein “gutes ökologisches Potenzial” anzustreben ist - und das gibt es billig bis kostenlos im Gegensatz zu den “stark verändert” eingestuften Gewässern: diese müss(t)en kostenaufwendig verbessert und in einen "guten ökologischen Zustand" versetzt werden. Baden-Württemberg z. B. soll für die Beurteilung deutlich kürzere Flussabschnitte auswählen lassen, sodass auf mehr Flüssen und Flussabschnitten der (für uns) wünschenswerte "gute ökologische Zustand" erreicht, also i. a. für den Fluss "etwas getan" werden muss.

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H. Guckelsberger

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