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LBV Starnberg |
| Wasserrahmenrechtsrichtlinie (WRRL) der EU - und ihre Umsetzung in Bayern | |
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Die WRRL ist eines
der (noch) weitgehend unbekannten Wesen, welche die EU
hervorgebracht hat. Ähnlich der Vogelschutz-RL, der FFH-RL und
der Feinstaub-RL. EU-Richtlinien erzeugt auch sie in den
Mitgliedsländern unmittelbar geltendes Recht, ihre Verletzung kann
erhebliche Bußgelder der Staaten nach sich ziehen. Wie bei
einigen dieser früheren Richtlinien scheint "die Politik"
zu versuchen, diese Richtlinie in möglichst
verwässerter (!) Form umzusetzen. |
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Kommentar in
“Vogelschutz” Heft 1 / 2005 als “Standpunkt”: Ludwig Sothmann, LBV-Vorsitzender |
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Die Wasserrahmenrichtlinie ist
seit 2003 rechtskräftig. Vereinfacht legt sie fest, dass der
ökologische und chemische Zustand der Fließgewässer und Seen
in der Europäischen Union nicht weiter verschlechtert
werden darf. Ziel der Richtlinie und damit künftiger Standard des EU- Gewässerschutzes ist es, die Oberflächengewässer in einen guten ökologischen und chemischen Zustand zu bringen. Sie werden eingeteilt in ► natürliche Gewässer und solche, die ► durch geeignete Renaturierungsmaßnahmen das wasserpolitische Ziel guter Zustand bis 2015 erreicht haben müssen. |
Dieses verheerende Ergebnis muss
korrigiert werde, denn es bildet die Qualität unserer
Gewässer nicht korrekt ab. Die bayerische Wasserwirtschaft
ist erheblich besser als diese Einteilung vermuten lässt, die so
tut, als hätte es zwei Jahrzehnte ökologische Flussrenaturierung
bei uns nicht gegeben. Wir werden den Verdacht nicht los, dass
dieses "Schlechterschreiben" unserer Gewässer mit
politischer Absicht erfolgt.
Man will offensichtlich den Staustufenbauern, den Energiekonzernen möglichst viele Türen offen halten.
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Nachdem die seit Ausgang des 19.
Jahrhunderts laufenden massiven Eingriffe in die empfindlichen
Gewässersysteme noch nicht lange zurückliegen, gibt es als
Ausnahme eine Kategorie für ► erheblich veränderte und künstliche Gewässer, bei denen nur ein gutes ökologisches Potential anzustreben ist. |
Diffuse Einträge aus der Landwirtschaft belasten unsere Gewässer erheblich. Aber sie sind keine irreversiblen geomorphologischen oder hydro-morphologischen Veränderungen. Nur solche könnten zu einer schlechteren Einstufung herangezogen werden. |
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Es liegt auf der Hand, dass die
Einteilung der Gewässer die entscheidende Weichenstellung für
den Umgang mit diesen in den nächsten 10 bis 20 Jahren sein
wird. Der Zweck der Richtlinie, unsere aquatische Umwelt mit
ihren Ökosystemen und Wasserressourcen zu erhalten und zu
verbessern, wird dadurch bestimmt, ● wie die Einteilung erfolgt, ● wie viel Prozent unserer Gewässer das als Ausnahme gedachte schlechte Prädikat erheblich verändert erhalten. |
Dass Bayern dies gegen die Richtlinie dennoch tut, zeigt nur, dass man die längst überfällige Diskussion um standortgerechte landwirtschaftliche Bodennutzung in den Auen, in Überschwemmungsgebieten und am Gewässerrand weiterhin scheut. |
| Denn dies hat Folgen. Eingriffe, die dem Lebewesen Fluss erhebliche Schäden zufügen, wie Staustufen, Kleinkraftwerke, verspundete Dämme oder technischer Ausbau, werden in Zukunft, wenn überhaupt, nur in erheblich veränderten Flussabschnitten möglich sein. | Zu welchen Blüten diese politisch motivierte Beurteilung der Gewässer führt, sieht man an zahlreichen Abschnitten, in denen mehrere seltene, in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführte Amphibienarten offiziell nachgewiesen sind und sich diese Abschnitte trotz dieser eindeutigen biologischen Indikation in der Gruppe erheblich verändert wiederfinden. |
| Auch der dringend notwendige Schutz und die unerlässliche Renaturierung der vom Fluss abhängigen Auenökosysteme, die für Trinkwasserschutz und Artensicherung von zentraler Bedeutung sind, setzen das wasserwirtschaftliche Ziel eines guten ökologischen Zustandes der korrespondierenden Fließgewässer voraus. | Ein Musterbeispiel für eklatante Fehleinstufung ist die Donau zwischen Straubing und Vilshofen. Sie ist von ehemals natürlich jetzt nach erheblich verändert abgestuft worden, obwohl alle wissen, dass dieser Abschnitt ein Kernpunkt, ein hot spot der natürlichen Vielfalt darstellt, wie wir ihn in Mitteleuropa kaum ein zweites Mal finden können. Durch diese groteske Einstufung als erheblich verändertes Gewässer sollen offensichtlich alle Optionen für einen Staustufenausbau der Donau offen gehalten werden. |
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Das Ergebnis der Bestandaufnahme
der bayerischen Gewässer wurde vergangene Woche vorgelegt. Es
ist niederschmetternd: ► Nur knapp 42 % der bayerischen Gewässer wurden der Kategorie natürlich zugeordnet. ► Fast 60 % gelten als stark verändert oder zählen zu der noch nicht endgültig entschiedenen Zwischengruppe. |
Das darf so nicht stehen bleiben, denn diese und andere Einstufungen sind nicht richtlinienkonform. Es besteht erheblicher Überarbeitungsbedarf. Die Wasserrahmenrichtlinie ist für die Menschen in Europa wichtig, sie betrifft sie direkt. Bayern hat mit seinem Quellschutzprojekt einen Teilaspekt der Richtlinie hervorragend angegangen. Eine vergleichbare Qualität haben alle Gewässersysteme verdient. |
| Wenn die Einteilung der Fließgewässer in der jetzt vorgelegten Bestandsaufnahme nicht schnell korrigiert wird, ist der nächste große Rüffel aus Brüssel nicht fern. Bayerns Gewässer und die große Mehrzahl seiner Wasserbauer haben das nicht verdient. | |
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Mit freundlichen Grüßen Ludwig Sothmann Vorsitzender des LBV |
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| Ergänzende
Anmerkung HG: In unserem Gebiet werden insbesondere die Seen sowie Würm, Ammer und Amper auf die Voraussetzungen der WRRL geprüft. Entscheidend ist die Länge eines Flussabschnitts, die für die Beurteilung zugrunde gelegt wird: Auf einem lang gewählten Abschnitt finden sich fast immer künstliche Einbauten etc., welche die offensichtlich erwünschte (schlechte) Einstufung als “erheblich verändertes” Gewässer” ermöglichen. |
In diesen Gewässern aber muss nach der WRRL nicht viel gemacht werden, weil dort nur ein “gutes ökologisches Potenzial” anzustreben ist - und das gibt es billig bis kostenlos im Gegensatz zu den “stark verändert” eingestuften Gewässern: diese müss(t)en kostenaufwendig verbessert und in einen "guten ökologischen Zustand" versetzt werden. Baden-Württemberg z. B. soll für die Beurteilung deutlich kürzere Flussabschnitte auswählen lassen, sodass auf mehr Flüssen und Flussabschnitten der (für uns) wünschenswerte "gute ökologische Zustand" erreicht, also i. a. für den Fluss "etwas getan" werden muss. |
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H. Guckelsberger |
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