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Verordnung des
Landratsamtes Starnberg über das
Anleinen von Hunden im Bereich von
Wiesenvogelbrutgebieten im Ampermoos
in der Gemarkung Inning am Ammersee, Gemeinde Inning am
Ammersee, Landkreis Starnberg,
vom 22. Februar 2008
Aufgrund von Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes
(BayNatSchG, BayRS-791-1- UG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Dezember 2005 (GVBI. 2006, Seite 2) erlässt das
Landratsamt Starnberg folgende Verordnung |
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§ 1
Schutzgegenstand
(1) Diese Verordnung gilt für den Bereich von Wiesenbrutgebieten
im Ampermoos in der Gemarkung Inning am Ammersee, Gemeinde
Inning am Ammersee, Landkreis Starnberg. Der Bereich hat eine
Größe von ca. 170 ha.
(2) Die Lage und die Grenzen der Verordnung ergeben sich aus den
Karten im Maßstab 1:200.000 und 1:25.000 (Anlage), die
Bestandteil dieser Verordnung sind.
§ 2 Schutzzweck
Zweck der Regelung dieser Verordnung ist es, Störungen durch
frei laufende Hunde von den wiesenbrütenden Vogelarten während
der Brut- und Aufzuchtzeit fernzuhalten und damit deren Brut-,
Nahrungs- und Aufzuchtlebensräume zu sichern und zu verbessern. |
§ 3 Verbot
In der Zeit vom 1. März bis einschließlich 15. Juli jeden
Jahres ist es verboten, Hunde im Geltungsbereich der Verordnung
frei herumlaufen zu lassen (Anleinpflicht).
§ 4 Ordnungswidrigkeit
Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 6 BayNatschG kann mit einer Geldbuße bis
zu 25.000 Euro belegt werden, wer den Vorschriften dieser
Rechtsverordnung zuwiderhandelt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im
Amtsblatt für den Landkreis Starnberg in Kraft.
Starnberg, den 22.02.2008 Landratsamt Starnberg – Heinrich Frey |