Ampermoos

LBV Starnberg

Verordnungen zum Schutz der Natur
 Hunde an die Leine im Wiesenbrütergebiet Ampermoos!

Verordnung des Landratsamtes Starnberg über das
Anleinen von Hunden im Bereich von Wiesenvogelbrutgebieten im Ampermoos
in der Gemarkung Inning am Ammersee, Gemeinde Inning am Ammersee, Landkreis Starnberg,
vom 22. Februar 2008
Aufgrund von Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG, BayRS-791-1- UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (GVBI. 2006, Seite 2) erlässt das Landratsamt Starnberg folgende Verordnung

§ 1 Schutzgegenstand
(1) Diese Verordnung gilt für den Bereich von Wiesenbrutgebieten im Ampermoos in der Gemarkung Inning am Ammersee, Gemeinde Inning am Ammersee, Landkreis Starnberg. Der Bereich hat eine Größe von ca. 170 ha.
(2) Die Lage und die Grenzen der Verordnung ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1:200.000 und 1:25.000 (Anlage), die Bestandteil dieser Verordnung sind.

§ 2 Schutzzweck
Zweck der Regelung dieser Verordnung ist es, Störungen durch frei laufende Hunde von den wiesenbrütenden Vogelarten während der Brut- und Aufzuchtzeit fernzuhalten und damit deren Brut-, Nahrungs- und Aufzuchtlebensräume zu sichern und zu verbessern.

§ 3 Verbot
In der Zeit vom 1. März bis einschließlich 15. Juli jeden Jahres ist es verboten, Hunde im Geltungsbereich der Verordnung frei herumlaufen zu lassen (Anleinpflicht).

§ 4 Ordnungswidrigkeit
Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 6 BayNatschG kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro belegt werden, wer den Vorschriften dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Starnberg in Kraft.

Starnberg, den 22.02.2008 Landratsamt Starnberg – Heinrich Frey

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